Decisioni su § 19a cpv. 2 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00666Die Anordnung eines Augenscheins stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar; dagegen ist nur dann Beschwerde möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der bei Beweisverfügungen in der Regel zu verneinen ist.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0082/2023Die Aufforderung zur Einreichung eines ordentlichen Baugesuchs für die Aktivierung von Korrekturfaktoren kleiner als 1 bei adaptiven Mobilfunkantennen ist rechtmässig, sofern das kantonale Verwaltungsgericht die Bewilligungspflicht bejaht hat; das von der Baubehörde verhängte Nutzungsverbot ist verhältnismässig.
- VGer ZH VB.2018.00315Nach Ablauf der Jahresfrist gemäss § 213 PBG resultiert kein automatischer, unanfechtbarer Nichtunterschutzstellungsentscheid; die Verwirkungsfrist löst einen Nichtunterschutzstellungsentscheid aus, der den Legitimierten zur Anfechtung mitgeteilt werden muss.
- VGer ZH VB.2018.00698Auf die Beschwerde gegen einen ablehnenden Sistierungsentscheid ist nicht einzutreten, wenn durch die Behandlung des Rekurses kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht.
- VGer ZH VB.2018.00288Mit der Anhängigkeit eines Rechtsmittels geht durch den Devolutiveffekt die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf die Rechtsmittelinstanz über; da dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt, darf von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht werden.
- VGer ZH VB.2017.00593Ein Rückweisungsentscheid, der die Einholung eines Lärmgutachtens anordnet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht und ein sofortiger Endentscheid nicht möglich ist.
- VGer ZH VB.2016.00083Äusserungen eines Referenten im Rahmen eines früheren Verfahrens, wonach eine kleinere Mobilfunkanlage auf dem fraglichen Gebäude wohl bewilligungsfähig wäre, begründen keine Befangenheit; offenkundig unzulässige Ausstandsbegehren dürfen unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder behandelt werden.
- VGer ZH VB.2015.00305Ein Rückweisungsentscheid ist ausnahmsweise als Endentscheid anfechtbar, wenn er drohende überlange Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet; dennoch ist die Rückweisung rechtmässig, wenn sachliche Gründe dafür bestehen und sie das Beschleunigungsgebot noch wahrt.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.