Disposition · 5 décisions

§ 5 al. 2 ABV

5 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
5
Admis (totalement/partiellement)
0 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 5 al. 2 ABV

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  1. VGer ZH VB.2024.0048118.12.2025 · RejetéLässt sich der massgebende Geländeverlauf aus den Akten nicht abschliessend feststellen, kann auf eine Rückweisung zur Sachverhaltsklärung verzichtet werden, wenn das Bauprojekt ungeachtet dieser Unklarheit die zulässige Gebäudehöhe nicht einhält.
  2. VGer ZH VB.2023.0026529.02.2024 · RejetéDie Bestimmung des gewachsenen Bodens durch Interpolation ist eine einem Vorentscheid zugängliche Rechtsfrage; ein rechtskräftiger Vorentscheid bindet die Behörde und die Gerichte hinsichtlich der darin beantworteten Rechtsfragen, sodass materielle Beanstandungen der Interpolation im Hauptverfahren ins Leere zielen.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0229/202328.11.2023 · RejetéAus planerischen Gründen (harmonisches Quartierbild) darf die Baubehörde gemäss § 5 Abs. 2 ABV ein vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichendes massgebendes Terrain festlegen, sofern dies sachlich begründet ist und im Rahmen des gemeindlichen Ermessens liegt.
  4. VGer ZH VB.2020.0003503.06.2020 · RejetéUnterirdische Gebäudeteile und solche, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, unterliegen keinen Abstandsvorschriften; massgebend für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist der Zustand bei Einreichung des Baugesuchs, ein Rückgriff auf frühere…
  5. VGer ZH VB.2015.0029021.01.2016 · RejetéBei Neubauten ist zur Bestimmung der Gebäudehöhe auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe abzustellen; bei einem Anbau mit gestaffelter Fassadenflucht ist die vordere Fassadenflucht als Ganzes massgebend, und der kleine Grundabstand wird bei Gebäudeecken radial herumgeschlagen.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.