Décisions relatives à § 325 al. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2025.00001Eine falsche Verfahrenswahl bei einer nachträglichen Baubewilligung führt nicht zur Aufhebung, wenn der Nachbar seine Rügen trotzdem vorbringen und seine Interessen wahren konnte; für eine neubauähnliche Umgestaltung sind kumulativ ein weitgehender Ersatz der bisherigen Bausubstanz und die Absicht, Neubauvorschriften zu umgehen,…
- VGer ZH VB.2023.00316Rekursberechtigte Nachbarn können im Anzeigeverfahren erlassene Baubewilligungen innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten; ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde wahrt die Rechtsmittelfrist nicht und widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Revision.
- VGer ZH VB.2023.00347Auch im Anzeigeverfahren ergangene Baubewilligungen unterliegen der ordentlichen Rekursmöglichkeit mit grundsätzlich aufschiebender Wirkung; der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG setzt besondere Gründe voraus, die hier nicht vorlagen.
- VGer ZH VB.2023.00427Eine falsche Verfahrenswahl (Anzeigeverfahren statt ordentliches Bewilligungsverfahren) führt nicht automatisch zur Aufhebung der Baubewilligung; massgebend ist, ob der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl vortragen und seine Interessen wahren konnte.
- VGer ZH VB.2018.00209Eine wesentliche Projektänderung, welche die ursprünglich bewilligte Anlage in Grösse und Standort erheblich überschreitet, darf nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden; sie erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit neuer Rechtsmittelfrist.
- VGer ZH VB.2016.00599Projektänderungen, die nicht von untergeordneter Natur sind (Zufahrt, Parkierung, Fahrradunterstand, Wegfall von Gemeinschaftsfläche), dürfen nicht im Anzeigeverfahren beurteilt werden, sondern bedürfen einer förmlichen Baubewilligung durch die zuständige Baubewilligungsbehörde.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.