Décisions relatives à § 321 PBG
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- VGer ZH VB.2025.00005Bauten nahe an der Grenze zu einer benachbarten Zone müssen auch auf ihre Auswirkungen auf diese Zone geprüft werden; bei einer Freihaltezone mit Erholungscharakter ist die Zonenkonformität gegeben, wenn keine Beeinträchtigungen der ruhigen Erholungsnutzung zu erwarten sind.
- VGer ZH VB.2025.00061Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können mittels Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden; fehlende Höhenangaben und eine geringfügige Abstandsverletzung sind durch Auflagen behebbar, sodass keine Verweigerung der Baubewilligung erfolgen muss.
- VGer ZH VB.2024.00246Bei der Anwendung von § 5 aABV (massgebendes Terrain) ist ein Rückgriff auf frühere Verhältnisse ausgeschlossen, wenn frühere Abgrabungen (nicht Aufschüttungen) vorgenommen wurden oder wenn die früheren Terrainveränderungen mehr als zehn Jahre zurückliegen; ein solcher Mangel ist nicht nebenbestimmungsweise heilbar.
- VGer ZH VB.2024.00326Eine Ausnützungsübertragung kann nur im Umfang des tatsächlichen Bedarfs des Bauprojekts erfolgen; eine Übertragung auf Vorrat, die auf dem Zielgrundstück einen für andere Zwecke verwendbaren Überschuss hinterliesse, ist ausgeschlossen.
- VGer ZH VB.2024.00037Abgrabungsdefizite, die mittels Nebenbestimmung (Verzicht auf rund 20 m Abgrabungen) behebbar sind, lassen sich nebenbestimmungsweise heilen; bei einer Projektänderungsbewilligung ist die Gesamtschau nur hinsichtlich der geänderten Baumassnahmen zu prüfen.
- VGer ZH VB.2023.00484Gestaltungsmängel untergeordneter Natur bei einem Bauprojekt können mit Auflagen im Baubewilligungsentscheid geheilt werden; eine Unterschreitung des Grenzabstands durch einen Überbau kann durch Rückversetzung auf die Grenze bereinigt werden, ohne das Grenzbaurecht zu verunmöglichen.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0088/2023Im Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
- VGer ZH VB.2022.00643Eine nebenbestimmungsweise Heilung nach § 321 PBG ist unzulässig, wenn die Auflage dem Bauherrn mehrere verschiedene Varianten einer Projektänderung lässt; die Auflage muss eine einzige, klare Änderung vorschreiben. Zudem darf die verlangte Änderung keine nicht mehr untergeordnete Grundrissumgestaltung erfordern.
- VGer ZH VB.2022.00060Mängel eines Bauprojekts ausserhalb der Bauzone, die wesentliche Projektänderungen nach sich ziehen oder bei denen viele Möglichkeiten der Mängelbehebung bestehen, können nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden. Bei einem Ersatzneubau ausserhalb der Bauzonen ist die Identität der Baute gemeinsam mit ihrer Umgebung zu beurteilen; die…
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0150/2021Die Beurteilung adaptiver Mobilfunkantennen nach dem «Worst-Case»-Szenario (ohne Korrekturfaktor) ist mit der NISV vereinbar; das Standortdatenblatt muss keine Sub-Array-Angaben enthalten, wenn kein Korrekturfaktor beansprucht wird. Bei Erhöhung der maximalen Sendeleistung ist stets ein neues Baugesuch einzureichen.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0204/2020Bei Mobilfunkantennen mit adaptiven Antennen sind Abnahmemessungen an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) anzuordnen, an denen der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird – nicht nur an ausgewählten. Werden in der Baubewilligung einzelne OMEN zu Unrecht ausgelassen, ist dieser Mangel durch Nebenbestimmung zu heilen.
- VGer ZH VB.2019.00763Eine baurechtliche Nebenbestimmung zur Erstellung unterirdischer Pflichtparkplätze und ein damit verknüpfter grundbuchlicher Beseitigungsrevers sind als öffentlich-rechtliche Dauerverpflichtungen zu verstehen, die auf Rechtsnachfolger übergehen und nicht verjähren, solange die Bedingungslage nicht eingetreten ist.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0057/2019Gestaltungsmängel, die zu wesentlichen Projektänderungen führen oder deren Behebung nicht konkret bestimmbar ist, dürfen nicht durch Nebenbestimmungen korrigiert werden; das Baugesuch ist in solchen Fällen abzuweisen, damit eine einheitliche Beurteilung des abgeänderten Projekts durch die Baubehörde erfolgen kann. Der Grundsatz der…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0147/2017Die Baubewilligung für zwei Mobilfunk-Antennenanlagen ist teilweise gutzuheissen und das Dispositiv anzupassen, wenn ein Mangel besteht, der durch eine Nebenbestimmung nach § 321 PBG geheilt werden kann, ohne dass die Bewilligung zu verweigern wäre.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0097/2017Eine sorgfältig in die Dachfläche integrierte Solaranlage (Indach-Typ MegaSlate) kann auf einem kommunalen Inventarobjekt bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen an der Solarenergienutzung das heimatschutzrechtliche Interesse am unveränderten Erhalt überwiegen. Der projektbezogene Schutzentscheid ist zulässig, wenn eine…
- VGer ZH VB.2016.00184Ohne sichernde Nebenbestimmungen in der ursprünglichen Baubewilligung kann die Bewahrung einer bestehenden Gruppenbauweise nicht verlangt werden; die Platzierung von Pflichtparkplätzen in einer Tiefgarage dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 1 USG und eine daraus resultierende geringe Lärmbelastung ist als…
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.