Décisions relatives à § 320 PBG ZH
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- VGer ZH VB.2020.00705Beim Fehlen von Vollmachten des Rechtsvertreters ist auf Beschwerden nicht einzutreten; ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nicht sofort angefochten wurde, führt zur Verwirkung des Anfechtungsrechts. Das Baurekursgericht ist an den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts gebunden.
- VGer ZH VB.2020.00825Pflichtparkplätze müssen nicht auf dem Baugrundstück liegen, sondern können auf Drittgrundstücken in angemessener Entfernung geschaffen werden. Für die Beurteilung der Belichtung und Wohnhygiene ist der aktuelle Zustand massgeblich; künftige Auswirkungen eines allfälligen Neubaus auf dem Nachbargrundstück sind nicht zu antizipieren.
- VGer ZH VB.2020.00760Ein im Rekursverfahren festgestellter Bauhinderungsgrund wegen fehlender rechtlicher Sicherung von Pflichtabstellplätzen auf einem Drittgrundstück kann im Beschwerdeverfahren durch Einreichen eines abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrags aus dem Weg geräumt werden; die Beschwerde ist in diesem Fall begründet.
- VGer ZH VB.2020.00439Die baurechtliche Prüfung einer Mobilfunkanlage beschränkt sich auf planungs-, bau- und umweltrechtliche Vorschriften; wirtschaftliche Zweckmässigkeit und Bedarfsfragen sind dabei nicht zu beurteilen. Die im Standortdatenblatt festgehaltene WERP-Leistung wird Bestandteil der Baubewilligung und darf nur in diesem Umfang betrieben werden.
- VGer ZH VB.2020.00765Kleinere Projektanpassungen – Verschiebung einer Aussenwand ins Gebäudeinnere, Versetzung einer inneren Trennwand mit Säulen, Verlängerung einer Hecke – sind von untergeordneter Bedeutung und können auf dem Präsidialweg erledigt werden. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 4. Juli 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung…
- VGer ZH VB.2020.00569Bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit über eine Baubewilligung ist eine Beschwerdeanerkennung durch die Beschwerdegegnerschaft zulässig, wenn die privaten Parteien auf Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung erzielen und kein Rechtsmissbrauch oder sittenwidrige Vereinbarung vorliegt. Das Verfahren ist in diesem Fall…
- VGer ZH VB.2020.00574Zufahrten für Baubewilligungen müssen für den bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert sein; die Anforderungen an die rechtliche und tatsächliche Sicherung gelten auch für die Notzufahrt für öffentliche Dienste bis zur Haustüre. Vom Vorbehalt der Notzufahrt kann nicht abgewichen werden, wenn der Notfalleinsatz öffentlicher…
- VGer ZH VB.2020.00612Für die Erschliessung eines Baugrundstücks über eine angrenzende Fläche genügt es, wenn diese dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet ist; die Widmung zum Gemeingebrauch setzt im Kanton Zürich die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über das Strassengebiet voraus und kann auch durch jahrelangen widerspruchslosen Gebrauch durch die…
- VGer ZH VB.2020.00737Bei einer Dachaufstockung auf einem Mehrfamilienhaus ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt, wenn er sich ohne Augenschein beantworten lässt; die baurechtlichen Anforderungen an Dachaufstockungen sind unter Berücksichtigung der Einordnung und der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
- VGer ZH VB.2020.00619Ein Bauvorhaben, das ein nicht bewilligungsfähiges Attikageschoss bzw. eine Aufstockung vorsieht, die die zulässige Geschosszahl nach PBG überschreitet, ist nicht bewilligungsfähig; die Baubewilligung ist aufzuheben.
- VGer ZH VB.2020.00571Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft; an der Rechtskraftwirkung haben Erwägungen nur Anteil, soweit sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind. Eine Auslegung über den klaren Wortlaut einer Norm hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe in der Entstehungsgeschichte, im Normzweck oder im…
- VGer ZH VB.2020.00635Böschungen und Böschungssicherungsanlagen unterliegen den allgemeinen bau- und planungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Vorschriften zur Umgebungsgestaltung; deren Zulässigkeit ist im Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse und der Einordnungsvorschriften zu beurteilen.
- VGer ZH VB.2020.00711Die Errichtung eines Grenzzauns durch eine ausländische Botschaft ist keine konsularische Aufgabe, sondern eine Tätigkeit nichthoheitlicher Art; das betreffende Land untersteht daher sowohl der schweizerischen Gerichtsbarkeit als auch dem schweizerischen Recht.
- VGer ZH VB.2020.00676Bei einer kommunalen Abstimmung über einen Gestaltungsplan (Hardturm-Stadion Zürich) müssen Abstimmungszeitung und Aktenauflage den verfassungsmässigen Anforderungen nach Art. 34 Abs. 2 BV genügen. Eine Beschlussfassung des Bezirksrats in Viererbesetzung ist bei Dringlichkeit und Ferienabwesenheit eines Mitglieds zulässig.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.