Décisions relatives à § 280 al. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00481Lässt sich der massgebende Geländeverlauf aus den Akten nicht abschliessend feststellen, kann auf eine Rückweisung zur Sachverhaltsklärung verzichtet werden, wenn das Bauprojekt ungeachtet dieser Unklarheit die zulässige Gebäudehöhe nicht einhält.
- VGer ZH VB.2023.00468Bei einer Arealüberbauung ist die Einreichung von Detailnachweisen zur Ausstattung (§ 71 PBG) im Baubewilligungsverfahren noch nicht abschliessend erforderlich, wenn die Einhaltung der qualifizierten Anforderungen unbestritten möglich ist; die Gebäudehöhe nach der Käseglockenpraxis ist einzuhalten.
- VGer ZH VB.2023.00556Bei Fehlen von Geschosszahlvorschriften sind vertikale Ausdehnung und Gebäudeform ausschliesslich nach Gebäude- und Firsthöhe (Käseglockenpraxis) zu beurteilen; die Auslegung von kommunalem Recht durch die Baubehörde ist vertretbar, wenn sie die bestehenden Spielräume der BZO sachgemäss ausfüllt.
- VGer ZH VB.2023.00265Die Bestimmung des gewachsenen Bodens durch Interpolation ist eine einem Vorentscheid zugängliche Rechtsfrage; ein rechtskräftiger Vorentscheid bindet die Behörde und die Gerichte hinsichtlich der darin beantworteten Rechtsfragen, sodass materielle Beanstandungen der Interpolation im Hauptverfahren ins Leere zielen.
- VGer ZH VB.2023.00462Die erweiterte Besitzstandsgarantie (§ 357 Abs. 1 PBG) erlaubt Änderungen am baurechtswidrigen Bestand, soweit diese nicht auf eine neubauähnliche Umgestaltung hinauslaufen, die den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt; § 101 PBG geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung vor.
- VGer ZH VB.2022.00191Die ausgeprägte Staffelung einer Fassade kann bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 280 Abs. 1 PBG nicht ausser Acht gelassen werden. Eine kommunale Praxis zu einer Bestimmung über Abgrabungen und die technische Gebäudehöhenbestimmung des PBG sind gleichzeitig einzuhalten; eine Überschreitung des Gebäudehöhenmasses ist dabei nicht…
- VGer ZH VB.2021.00160Nebenbestimmungen können nur untergeordnete Mängel eines Baugesuchs beheben; erfordert die Mängelbehebung eine wesentliche Projektänderung oder konzeptionelle Überarbeitung, ist die Baubewilligung aufzuheben und das Projekt neu einzureichen. Auch bei zurückversetzten Fassaden bildet die Dachfläche des obersten Vollgeschosses den oberen…
- VGer ZH VB.2021.00099Enthält eine BZO keine Geschosszahlvorschriften, können Bauten innerhalb des durch Gebäude- und Firsthöhe definierten Profils (Käseglocke) grundsätzlich frei gestaltet werden; die Käseglocke wird aus der Messweise von § 280 Abs. 1 PBG und den kommunalen Höhenmassen errechnet. Bei der Bestimmung des massgebenden Terrains ist unerheblich,…
- VGer ZH VB.2020.00338Für die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 280 PBG und die Vollgeschosszahlvorschriften sind nur Räume zu berücksichtigen, die tatsächlich als Vollgeschosse gelten; ein Dachgeschoss, das die massgebende Höhe unterschreitet, ist auch bei optimierter Raumnutzung kein zusätzliches Vollgeschoss.
- TF 1C_540/2019La détermination du sol naturel selon l'art. 5 annexe 2 OAT (canton ZH) n'est pas arbitraire lorsque l'interpolation à l'intérieur de l'emprise du bâtiment conduit à un tracé de terrain approximativement naturel et s'oriente sur le relief effectif autour du bâtiment à démolir.
- VGer ZH VB.2018.00367Das Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses darf auf einer Dachhälfte als Schrägdach, auf der anderen als Attikageschoss ausgestaltet werden; eine Dachfläche mit 15 % Neigung verstösst jedoch gegen § 292 PBG, weil sie den Eindruck eines Vollgeschosses erweckt.
- VGer ZH VB.2018.00242Die Aufstockung eines die Gebäudehöhe nur sehr geringfügig überschreitenden Gebäudes stellt nur dann eine weitergehende Abweichung nach § 357 Abs. 1 PBG dar, wenn sie den optischen Eindruck der Höhenüberschreitung massiv verstärkt.
- VGer ZH VB.2017.00802Als betreffende Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG gilt jene Fassade, die eine baulich-architektonische Einheit bildet; schiefwinklig aneinanderstossende Fassadenelemente mit einheitlicher Materialität und Farbgebung können eine solche Einheit darstellen.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.