Décisions relatives à § 238 al. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00362Befindet sich ein Bauprojekt im denkmalpflegerisch bedeutsamen Nahbereich von Inventar- oder Schutzobjekten mit eindeutigem Sichtbezug, muss es die erhöhten Gestaltungsanforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG erfüllen; eine fehlerhafte Prüfung ausschliesslich nach § 238 Abs. 1 PBG kann im Beschwerdeverfahren nicht korrigiert werden und führt…
- VGer ZH VB.2024.00663Ein Balkon, der die charakteristischen Trauflinien eines Wohnquartiers durchbricht, ordnet sich nicht befriedigend ein; das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids nach § 238 Abs. 1 PBG auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle.
- VGer ZH VB.2024.00569Eine Ummantelung einer Mobilfunkantenne als Nebenbestimmung zur Einordnung setzt einen konkreten Einordnungsmangel voraus; ein solcher liegt erst vor, wenn die Anlage gegenüber Gebäuden oder dem Quartiercharakter einen störenden Widerspruch bildet.
- VGer ZH VB.2024.00759Eine Abänderungseingabe, die nach Auflagen die Einordnung eines Gebäudes durch Weglassung eines Gemeinschaftsraums verbessert, ist nicht zu beanstanden, wenn dadurch die Charakteristik des Gebäudes erhalten bleibt.
- VGer ZH VB.2023.00692Eine zweireihige Parkierungsanlage muss sich in die bauliche Umgebung einordnen; wird ein Umgebungsplan verlangt, um Fragen zu klären, die für die Bewilligungsfähigkeit grundsätzlicher Bedeutung sind, kann er nicht als nachträgliche Auflage auferlegt werden.
- VGer ZH VB.2023.00723In Kernzonen der BZO Zollikon steht den Grundeigentümern ein Wahlrecht zu: nicht schwarz umrandete Gebäude dürfen in bisheriger Lage und Grösse umgebaut oder nach Abbruch als Neubau erstellt werden; die Regelung für die Berechnung der Gebäudelänge nach § 27 Abs. 2 aABV gilt nicht für Kernzonen ohne Additionsnorm.
- VGer ZH VB.2024.00195In Quartiererhaltungszonen gelten die Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 PBG (befriedigende Gestaltung), nicht die erhöhten nach Abs. 2; kommunale BZO-Bestimmungen, die den typischen Gebietscharakter definieren, konkretisieren die massgebenden Qualitäten der Umgebung.
- VGer ZH VB.2023.00536Von einem Neubau in einem ungeschützten Einfamilienhausquartier kann keine Übernahme der architektonischen Gestaltung bestehender älterer Bauten verlangt werden; für unterirdische Bauten im Waldabstandsbereich gilt das Forstpolizeirecht, nicht die strengere Ausnahmebestimmung von § 220 PBG.
- VGer ZH VB.2023.00172Solange kein vollständiges und bewilligungsfähiges Farb- und Materialkonzept sowie kein bewilligungsfähiger Umgebungsplan vorliegen, kann keine abschliessende Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung nach § 238 Abs. 1 PBG erfolgen; die Ersatzvornahme bleibt zulässig. Gemeinden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundpfandrecht…
- VGer ZH VB.2024.00228Ein Modulgebäude als Flüchtlingsunterkunft tritt in einer heterogenen Umgebung mit Gewerbegebiet, Friedhof und Mehrfamilienhäusern nicht in störenden Widerspruch und ordnet sich rechtsgenügend ein; der Schutz Dritter vor Lärm einer Wärmepumpe ist bei der Standortwahl zu berücksichtigen.
- VGer ZH VB.2023.00381Eine Mobilfunkanlage als technische Dachaufbaute auf einem baurechtswidrigen Gebäude ist bewilligungsfähig, wenn sie die bestehende Höhenüberschreitung nicht massiv verstärkt und dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
- VGer ZH VB.2023.00295Können die festgestellten Mängel eines Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, kann die Baubewilligung nicht durch Nebenbestimmungen geheilt werden; bei noch ausstehenden Auflagenerfüllungen und fehlenden Unterlagen sind entsprechende Rügen verfrüht.
- VGer ZH VB.2023.00484Gestaltungsmängel untergeordneter Natur bei einem Bauprojekt können mit Auflagen im Baubewilligungsentscheid geheilt werden; eine Unterschreitung des Grenzabstands durch einen Überbau kann durch Rückversetzung auf die Grenze bereinigt werden, ohne das Grenzbaurecht zu verunmöglichen.
- VGer ZH VB.2023.00057Ein Neubau, der sich durch sein Volumen stark von der baulichen Umgebung abhebt und damit das bestehende gute Quartierbild gefährdet, muss diesem Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung tragen; ein schwerer und offensichtlicher Einordnungsmangel nach § 238 Abs. 1 PBG ist nicht mit der Gemeindeautonomie heilbar.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0231/2023Die Verweigerung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG (Einordnung) ist aufzuheben, wenn die Anlage gemäss Augenschein keine besonders störende Fernwirkung erzeugt und eine sachlich begründete Beurteilung zur Bewilligungsfähigkeit führt.
- VGer ZH VB.2023.00193Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der Baubehörde für eine Mobilfunkantenne nur aufheben, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum nach § 238 PBG überschritten hat; eine (teilweise) unzweckmässige Begründung der Baubehörde genügt dafür nicht, solange die Einordnung…
- BRG ZH BRGE II Nr. 0229/2023Aus planerischen Gründen (harmonisches Quartierbild) darf die Baubehörde gemäss § 5 Abs. 2 ABV ein vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichendes massgebendes Terrain festlegen, sofern dies sachlich begründet ist und im Rahmen des gemeindlichen Ermessens liegt.
- VGer ZH VB.2023.00196§ 238 Abs. 2 PBG ist für eine Mobilfunkantenne nur anwendbar, wenn zwischen Anlage und Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein optischer Bezug besteht; blosse Sichtdistanz genügt nicht. Ein Referentenaugenschein ist zulässig, wenn das Protokoll den Fachrichtern zuverlässige Auskunft über die örtlichen Verhältnisse gibt.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0163/2023Das öffentliche und private Lärmschutzinteresse überwiegt die durch § 238 PBG geschützten ortsbild- und denkmalschützerischen sowie ästhetischen Interessen nicht, wenn der Alarmwert nicht überschritten ist und Alternativmassnahmen nicht geprüft wurden; eine 93,5 m lange Lärmschutzwand in einer Kernzone mit inventarisierten Gebäuden ist…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0062/2023Eine Verweigerung der Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne wegen unzureichender Gesamtwirkung ist aufzuheben, wenn die Baubehörde ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat und die Sichtbarkeit der Antenne allein keine Störung des Dorfbilds begründet.
- VGer ZH VB.2022.00301Den Gemeinden steht es im Bereich normaler Wohnzonen nicht zu, über § 238 PBG hinausgehende gestalterische Vorschriften zu erlassen. Ob ein Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt, ist nach objektiven Massstäben mit nachvollziehbarer Begründung und unter Einbezug von Nah- und Fernwirkung zu beurteilen; eine neue…
- VGer ZH VB.2022.00357Ein rechtskonformes Näherbaurecht nach § 270 Abs. 3 PBG kann den wohnhygienischen Zweck des grossen Grundabstands nicht negieren, da die Begründung eines Näherbaurechts unter dem Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer Verhältnisse steht. Gestützt auf § 238 PBG kann grundsätzlich nicht verlangt werden, Fassaden parallel zu…
- VGer ZH VB.2022.00034Bauten in unmittelbarer Umgebung von Inventarobjekten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen (§ 238 Abs. 2 PBG). Massgeblich ist, ob die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus beeinträchtigt wird. Die kommunale Baubehörde verfügt bei § 238 PBG über einen Beurteilungsspielraum; das Baurekursgericht darf…
- VGer ZH VB.2021.00841§ 234 PBG über die planungsrechtliche Baureife erfasst nur kantonale Planungsfestlegungen nach PBG und seinen Ausführungserlassen, nicht bundesrechtliche Planungen. Ein Richtplaneintrag für einen bundesrechtlichen Doppelspurausbau ist daher keine planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 234 PBG. Wenn das Schutzobjekt die Umgebung…
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0130/2022Solaranlagen auf Flachdächern sind nach § 238 Abs. 4 PBG als lex specialis zu beurteilen; die Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG für Arealüberbauungen gelten nicht kumulativ. Gleichwohl ist eine Blendwirkungsabklärung nach USG zwingend, wenn aufgrund der Anlagengrösse und kurzen Abstände ernsthafte Immissionen nicht von vornherein…
- VGer ZH VB.2021.00609Parkplätze, die im Umgebungsplan eines Bauprojekts vorgesehen sind, müssen sich befriedigend in die räumliche Umgebung einordnen; befinden sie sich in nützlicher Entfernung vom Baugrundstück (§ 244 Abs. 1 PBG), sind sie ebenfalls einer Einordnungsprüfung zu unterziehen.
- VGer ZH VB.2021.00710Eine Mobilfunkantenne, die in der Mitte eines Gebäudes platziert ist und damit optisch reduziert wird, ordnet sich befriedigt ein. Für die Messung der horizontalen Richtungsabschwächung aus einem ausgedruckten Diagramm sind kleine Messungenauigkeiten zulässig, solange die Anlagegrenzwerte eingehalten sind.
- VGer ZH VB.2021.00403§ 234 PBG erlaubt es einer Gemeinde, die Baubewilligung für ein neues Gebäude zu verweigern oder einzuschränken, wenn eine hängige Nutzungsplanrevision durch das Vorhaben präjudiziert würde (negative Vorwirkung); nicht jede laufende Planungsarbeit rechtfertigt jedoch eine solche Einschränkung – es bedarf einer hinreichend…
- BRG ZH BRK: auszug-r4-2021-00027-28Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist rechtmässig, wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, der Gemeinderat über ausreichende Fachkunde verfügt und die Anlage die Anforderungen an Einordnung und Gestaltung gemäss § 238 Abs. 1 PBG erfüllt; ein Anspruch auf Farbbeschichtung oder Kaschierung des Mastens besteht nicht.
- VGer ZH VB.2021.00606Bei einer Mobilfunkantenne ist eine besonders gute Einordnung (§ 238 Abs. 2 PBG) nur verlangt, wenn zwischen dem Schutzobjekt und der Anlage aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein optischer Bezug besteht; fehlt dieser wegen der Distanz oder unterschiedlicher räumlicher Umgebung, genügt die allgemeine Einordnungsvorschrift. Die in der…
- VGer ZH VB.2021.00585Ein Nachbar, der zur Anfechtung einer Rekursgutheissung bezüglich einer Inventarentlassung legitimiert wäre, hat Anspruch auf Beiladung im erstinstanzlichen Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht, damit er sich mit dem entsprechenden Kostenrisiko bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz beteiligen kann.
- VGer ZH VB.2021.00064Das Worst-Case-Szenario ist für adaptive Mobilfunkantennen grundsätzlich mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbar; bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen und verschiedenen Hauptstrahlrichtungen hat die Behörde aber sicherzustellen, dass die relevanten OMEN korrekt identifiziert sind und allenfalls eine flächendeckende NIS-Berechnung…
- VGer ZH VB.2021.00256Mobile Balkonverglasungselemente, die eine bestehende einheitliche Fassadengestaltung dominieren und ein unruhiges Gesamtbild erzeugen, können gestützt auf die kommunalen Ästhetikvorschriften und § 238 PBG nicht bewilligt werden. Das Verwaltungsgericht prüft die vorinstanzliche Gestaltungsbeurteilung nur auf offensichtliche Fehler.
- VGer ZH VB.2021.00253Die Baubewilligungsbehörde hat ein Baugesuch nicht nur auf Farb- und Materialisierungskonzept hin zu beurteilen, sondern auch auf sicherheitsrechtliche Aspekte; wenn ein Bauprojekt Absturzsicherungen aus verzinktem Eisen vorsieht, sind diese zugleich ästhetisch und nach § 20 BVV I (Abschrankungen) auf Sicherheit zu beurteilen.
- VGer ZH VB.2020.00070Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein; Reserven auf bereits überbauten Grundstücken, deren Erschliessung einen Abbruch erfordern würde, sind bei der Wahl der Zugangsart nicht zu berücksichtigen. Blosse Gebäudebestandteile dürfen nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden; hierfür ist eine äussere Abgrenzbarkeit…
- VGer ZH VB.2021.00063Die nachträgliche Baubewilligung für ein Geländer zur Absturzsicherung bei Solaranlagen auf einem nicht regelmässig zu betretenden Flachdach kann verweigert werden, wenn andere geeignete Massnahmen zur Absturzsicherung bestehen und das Geländer mit kommunalen Ästhetikvorschriften unvereinbar ist. Die Wiederherstellungsanordnung ist…
- VGer ZH VB.2020.00614Ausnützungsübertragungen zwischen verschiedenen Parzellen derselben Bauzone sind nach § 259 Abs. 1 PBG grundsätzlich zulässig und mengenmässig nicht begrenzt; sie finden ihre Grenze jedoch in den übrigen Baupolizeivorschriften, insbesondere dem Verbot einer § 238 PBG verletzenden Konzentration der Bausubstanz. Eine Erhöhung des…
- BRG ZH BRK: 2022-19Eine auf unbestimmte Zeit bewilligte Modulbausiedlung für Asylsuchende mit Wellblech-Fassade (Aluminium-Sinusprofil) erfüllt die Einordnungsanforderungen nach § 238 PBG nicht, wenn die Umgebung gepflegte, qualitätsvoll gestaltete Wohnüberbauungen und unmittelbar benachbarte Schutzobjekte aufweist; rein ökonomisch bedingte Bausysteme…
- VGer ZH VB.2020.00668Kommunale Ästhetikvorschriften (Einordnungsvorschriften ausserhalb von Kernzonen) sind nur zulässig, soweit sie als Konkretisierung von § 238 Abs. 1 PBG gelten können; eine kommunale BZO-Bestimmung, die die Anforderungen an Geländeveränderungen auf das Mass von § 238 Abs. 2 PBG verschärft, überschreitet die kantonale Ermächtigung und…
- VGer ZH VB.2020.00397Interzonale Ausnützungsübertragungen sind im zürcherischen Recht für die Regelbauweise nicht zulässig; liegt eines der beteiligten Grundstücke in einem Gestaltungsplanperimeter mit abweichenden Ausnützungsvorschriften, ist von zwei verschiedenen Bauzonen auszugehen und eine Übertragung unzulässig (§ 72 und § 83 PBG).
- BRG ZH BRGE III Nr. 0151/2020Bei historischen Gebäuden in schützenswerten Kernzonen sind Holzfenster mit aussenliegenden Sprossen zu verlangen, auch wenn dies Mehrkosten verursacht; die Forderung nach authentischen Materialien und originalgetreuen Konstruktionsdetails ist verhältnismässig und stellt keine unzumutbare Eigentumseinschränkung dar.
- VGer ZH VB.2019.00821Eine Mobilfunkantenne muss in Bezug auf die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG nur im optischen Zusammenhang mit einem Schutzobjekt beurteilt werden, wenn sie und das Schutzobjekt gemeinsam wahrnehmbar sind; blosser Sichtkontakt über mehr als 90 m bei mehreren dazwischenliegenden Gebäuden reicht nicht aus. Für den engen räumlichen…
- VGer ZH VB.2020.00064Eine Stützmauer, die die bewilligte Maximalhöhe auf erheblicher Länge um bis zu einem Drittel überschreitet, verletzt die Einordnungsvorschriften gemäss § 238 PBG; die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung die privaten Interessen überwiegt…
- VGer ZH VB.2020.00033Hat die kommunale Baubehörde bei der Beurteilung der Einordnung einer Mobilfunkantennenanlage die Höhe der Anlage als wesentliches Kriterium nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen, hat sie ihren Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt und das Baurekursgericht darf eigenes Ermessen walten lassen.
- VGer ZH VB.2018.00500Eine BZO-Revision, die ein ISOS-geschütztes Quartier einer Quartiererhaltungszone mit erhöhter Ausnützung zuweist, ohne die Schutzziele des ISOS hinreichend zu berücksichtigen, verletzt die Abwägungspflicht; das Interesse an Verdichtung hat geringes Gewicht, wenn die Verdichtungsziele bereits erreicht sind.
- VGer ZH VB.2019.00767Ein zurückversetzter Container mit Stellwänden an einer Strassenecke mit Rechtsvortritt und 30 km/h-Zone stellt weder ein Verkehrshindernis nach Art. 4 SVG noch eine ungenügende Einordnung nach § 238 PBG dar, wenn die lokalen Verhältnisse und die Verkehrsregeln eine ausreichende Sichtweite gewährleisten.
- VGer ZH VB.2019.00341In der Kernzone darf ein Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten bewilligt werden, wenn es der Schliessung einer Baulücke dient, die Grenzwerte nicht wesentlich überschritten werden und ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt ist.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0161/2019Eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage ist aufzuheben, wenn das Vorhaben keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweist und eine befriedigende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht attestiert werden kann.
- VGer ZH VB.2019.00087§ 238 Abs. 1 PBG verlangt Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung, bietet jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung oder Umgebungsgestaltung.
- VGer ZH VB.2017.00778Nebenbestimmungen zu einer Baubewilligung sind nur zulässig, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; eine Absenkung von Antennen um das erforderliche Mass stellt eine wesentliche Projektänderung dar, die nicht durch Nebenbestimmung, sondern nur durch Anpassung, Neuausschreibung und Publikation des Projekts behoben…
- VGer ZH VB.2019.00062Ein generell eingetragenes Näherbaurecht schliesst den Anwendungsbereich der Abstandsvorschriften aus; ästhetische Mängel sind für die wohnhygienische Prüfung nach § 270 Abs. 3 PBG nicht massgebend.
- VGer ZH VB.2018.00276Eine innerhalb des Gewässerabstandsbereichs errichtete Mauer ohne Baubewilligung ist wiederherzustellen; das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums überwiegt, auch wenn sich der Uferstreifen als vermindert schutzwürdig erweist.
- VGer ZH VB.2018.00380Bei Arealüberbauungen stellt § 71 PBG besondere Gestaltungs- und Einordnungsanforderungen als Gegengewicht zu den Privilegierungen nach § 72 PBG; das Verwaltungsgericht verfügt dabei nur über Rechtskontrolle, nicht über Angemessenheitskontrolle.
- VGer ZH VB.2018.00467Bei Anhaltspunkten für einen bewilligungspflichtigen Sachverhalt muss die Baubehörde ein Bewilligungsverfahren einleiten; die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung des materiellen Rechts.
- VGer ZH VB.2018.00575§ 238 Abs. 2 PBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Substanzerhaltung von Schutzobjekten dar; die optische Einordnungspflicht gilt aber bereits bei inventarisierten, nicht förmlich geschützten Objekten.
- VGer ZH VB.2019.00018Balkonanbauten an einer altrechtlichen Arealüberbauung müssen die erhöhten Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG erfüllen oder zumindest die Grundanforderungen von § 238 Abs. 1 PBG; bei erfüllten höheren Anforderungen kann die Frage offenbleiben.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0057/2019Gestaltungsmängel, die zu wesentlichen Projektänderungen führen oder deren Behebung nicht konkret bestimmbar ist, dürfen nicht durch Nebenbestimmungen korrigiert werden; das Baugesuch ist in solchen Fällen abzuweisen, damit eine einheitliche Beurteilung des abgeänderten Projekts durch die Baubehörde erfolgen kann. Der Grundsatz der…
- VGer ZH VB.2018.00367Das Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses darf auf einer Dachhälfte als Schrägdach, auf der anderen als Attikageschoss ausgestaltet werden; eine Dachfläche mit 15 % Neigung verstösst jedoch gegen § 292 PBG, weil sie den Eindruck eines Vollgeschosses erweckt.
- VGer ZH VB.2018.00384Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nach § 238 PBG nur aufheben, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat.
- VGer ZH VB.2018.00395Ein irrtümlich fehlerhaft adressiertes, aber rechtzeitig der Post übergebenes Zustellbegehren ist nicht als verspätet zu behandeln; eine ungewöhnliche Balkongestaltung begründet keinen Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG.
- VGer ZH VB.2018.00065Bei einem als Schutzobjekt bezeichneten Gebäude, dessen Charakter durch die geschlossene Dachlandschaft bestimmt wird, ist die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für überdimensionierte Lukarnen und die Anordnung der Wiederherstellung verhältnismässig.
- VGer ZH VB.2018.00059Pergolen im Attikageschoss, die mit Markisen statt stabiler Bedachung abgeschlossen werden können, sind mangels hinreichender Witterungsfestigkeit nicht an die Baumassenziffer nach § 258 PBG anrechenbar.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0117/2018Ein Neubau in einer Kernzone (KA) erfüllt die Anforderungen der guten Einordnung (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 3, 6, 7 BZO) nicht, wenn er sich durch Volumetrie, Dachform und Materialisierung völlig von der herkömmlichen Kernzonenbauweise löst und keinerlei gestalterischen Konnex zum bestehenden Ortsbild aufweist. Eine Nebenbestimmung…
- VGer ZH VB.2017.00553Schreibt kommunales Recht vor, dass die Firstrichtung in der Regel parallel zur längeren Fassade verlaufen muss, so bedarf eine Abweichung besonderer Umstände; uneinheitliche Firstrichtungen in der Umgebung und eine geringere Besonnung bei regelkonformer Ausrichtung reichen nicht aus.
- VGer ZH VB.2017.00525Ein fehlerhafter und inzwischen gelöschter Interneteintrag begründet keinen Vertrauensschutz für die Inventarisierung eines Gebäudes; Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 Kindern in einer Kinderkrippe ist in Wohnzonen zumutbar.
- VGer ZH VB.2017.00615Die Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG gilt auch für Materialien und Farben; es ist nicht erforderlich, dass das verwendete Material in der Umgebung bereits vorhanden ist.
- VGer ZH VB.2017.00661Eine befristete Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nachweislich nicht möglich sind; der Umstand, dass die Einreichung eines Baugesuchs für ein Definitivum zu einem Widerspruch mit einer vertraglichen Vereinbarung führen würde, begründet keine Unzumutbarkeit.
- VGer ZH VB.2016.00183Private Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich, einschliesslich allfälliger Einschränkungen oder Bedingungen; Vereinbarungen über das gegenseitige Grenzbaurecht erstrecken sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auf unterirdische Gebäudeteile.
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-i-nrn--0080-0082-2016-vom-27--mai-2016Die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage an einem Zonenrandgebäude ist gutzuheissen und aufzuheben, wenn der Standort aus planungsrechtlichen Gründen (§ 357 Abs. 1 PBG) nicht zonenkonform ist und die Einordnungsanforderungen nach § 238 Abs. 1 und 2 PBG nicht eingehalten werden.
- VGer ZH VB.2015.00346Sichtschutzwände und ein gedeckter Sitzplatz, die eine ungenügende Einordnung aufweisen, sind auf Anordnung der Baubehörde zurückzubauen; das öffentliche Interesse an der Ästhetikgeneralklausel überwiegt die privaten Interessen am Erhalt, wenn der Rückbau mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.