Décisions relatives à § 22 al. 2 VRG
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0205/2022Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis nur der Partei selbst und nicht ihrem Vertreter eröffnet, beginnt die Rechtsmittelfrist gemäss Treu und Glauben spätestens dreissig Tage nach Zustellung an die Partei zu laufen; beruft sich die Partei erst nach mehreren Monaten auf den Eröffnungsmangel, ohne dass sie sich innert…
- VGer ZH VB.2020.00318Baurechtliche Rekursfristen beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen; der Fristenstillstand während der Gerichtsferien gilt auch für Rekurse beim Baurekursgericht, wenn die massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften dies vorsehen.
- VGer ZH VB.2018.00400Eine irrtümlich falsch adressierte, aber rechtzeitig der Post übergebene Rechtsmitteleingabe darf nicht als verspätet behandelt werden; es wäre überspitzt formalistisch, eine vergessene Adresszeile zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu werten.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.