Décisions relatives à § 13 al. I AbtrG
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- VGer ZH VR.2024.00001Formelle Teilenteignung: Keine Entschädigung für zu fällende Bäume im Baulinienbereich. Gegenstand der Enteignung bilden nach Akzessionsprinzip nicht die Bäume, sondern die wertgeminderten Grundstücke. Kein Wertverlust nach Differenzmethode. Bäume im Baulinienbereich sind gestützt auf den Beseitigungsrevers entschädigungslos zu entfernen.
- VGer ZH VR.2021.00002Bei der Teilenteignung für Strassenerweiterungen ist der Strassenabstandsbereich zum vollen Landwert zu entschädigen, da er für die Ausnützungsberechnung mitgezählt wird; die eigentliche Strassenfläche weist keinen wirtschaftlichen Wert auf und ist nicht zu entschädigen.
- VGer ZH VR.2022.00001Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung von Vorgartenland in der Landwirtschaftszone, das keine besondere Wohnschutzfunktion hat, ist die Differenzmethode sachgerecht; ein Abstellen auf Wohnbaulandpreise mit Abschlägen ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgartenland dem Schutz der Privatsphäre oder dem Hausumschwung dient.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.