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Art. 19a Abs. 2 KPFV

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Entscheide zu Art. 19a Abs. 2 KPFV

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  1. BGer 2C_614/201925.06.2020 · Teilweise gutgeheissenBei Hybridtrassen im Netznutzungskonzept (NNK) besteht auf Ebene der Netznutzungspläne (NNP) Raum für eine Interessenabwägung, wenn das NNK widersprüchliche Vorgaben enthält. Die konkreten Nutzungsinteressen des regionalen Personenverkehrs können dabei zeitlich befristet Vorrang vor dem Güterverkehr erhalten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.