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Art. 118 Abs. 2 BauG AR

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Entscheide zu Art. 118 Abs. 2 BauG AR

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  1. BGer 1C_56/202319.10.2023 · AbgewiesenDie kantonale Besitzstandsgarantie (Art. 94 BauG AR) ermöglicht den Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Gebäudes im früheren Umfang innerhalb von fünf Jahren, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn innert fünf Jahren ein Baugesuch eingereicht und der…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.